AGB

§ 1 Allgemeines

1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Auftragserteilung via E-Mail, oder Telefon.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Text, Bild- und Bewegtbildproduktionen (im Folgenden „Material“ genannt). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Alexandertk e.K. Inh. Jaime Ortillo (im folgenden „Jun Film“ genannt) Es wird dem Kunden zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.

3. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

Alexandertk e.K Ihn. Jaime Ortillo

Wormserstraße 124a

67227 Frankenthal

zustande.

4. Die Präsentation der Filmangebote und -pakete auf unseren Plattformen stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur unverbindliche Angebote. Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertrag mit der Jun Film kommt erst mit der mündlichen oder schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Kunden zustande.

§ 2 Honorar und Rechnungsstellung

1. Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlich geltenden MwSt. Eventuelle Zusatzkosten (wie z.B. Anfahrtskosten) werden von uns gesondert ausgewiesen und im Vorfeld mit dem Kunden abgesprochen.

2. Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Bestellabgabe zur Anzahlung von mind. 50% des vereinbarten Bruttopreises. Mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion. Mit der Abnahme des Endproduktes wird die Abschlussrechnung i.H.v. 50% des restlichen Brutto-Auftragswertes fällig. Dies gilt nur, sofern im Angebot keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

§3 Einräumung von Nutzungsrechten

1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, darf der Kunde den für Ihn erstellten Film komplett frei verwenden. Ausgenommen sind Rundfunkübertragungen, wie TV und Radio, sowie Kinoausstrahlungen. In diesen Fällen bedarf es einer Absprache mit der Jun Film Dies kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

3. Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der finalen Filmdatei selbst. Möchte er darüber hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten.

4. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Jun Film auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).

5. Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jun Film zulässig. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst wie beeinträchtigt werden.

6. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

§ 4 Fremdmaterial

1. Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument (Datei) wird von der Jun Film als endgültige Fassung angesehen, solange nichts anders Lautendes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.

2. Vertraulichkeit: Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber der Jun Film zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anders lautend vereinbart, darf die Jun Film jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

§ 5 Produktionsangebote

1. Der Auftraggeber kann sich von der Jun Film ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot angegebenen Festpreise werden von der Produktionsfirma garantiert. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.

2. Sämtliche für ein Projekt erstellten Angebote gelten zunächst als unverbindlich. Falls nicht anders vereinbart, so ist das Angebot mit dem Versand an den Kunden für zwei Monate gültig. Erst nach Zusage des Auftraggebers werden alle Posten konkret recherchiert und ggf. angepasst. Sämtliche Abweichungen werden vorab mit dem Kunden abgesprochen und schriftlich vereinbart.

3. Falls nicht anders vereinbart, verwendet die Jun Film nicht-exklusiv lizenzierte Musikstücke. Diese Lizenz wird speziell für das jeweilige Produkt und den Verwendungszweck erworben und darf vom Kunden nicht anderweitig verwendet werden. Falls der Auftraggeber GEMA-pflichtige Musikstücke verwenden möchte, sind Lizenzierung sowie die damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen.

§6 Haftung

1. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt die Jun Film von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

2. Unterbleibt die Namensnennung der Jun Film nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Produktionsfirma Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

3. Jun Film haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

4. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

5. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Jun Film.

6. In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

§7 Referenzangabe

1. Ferner gewährt der Kunde der Jun Film, den erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die Jun Film präsentieren möchte.

2. Ebenso gewährt der Kunde der Jun Film, das Kundenlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich die Jun Film präsentieren möchte.

3. Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Kunden. Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos durch die Jun Film kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

§8 Produktionsvoraussetzungen und -absagen

1. Für die Erstellung der beauftragten Luftbilder bzw. der gewünschten Bilddaten gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Bilderflüge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Der Auftraggeber ist insbesondere gehalten, folgende generelle Ausführungskonstanten im Vorfeld zu berücksichtigen:

• kein Flug bei Regen

• kein Flug vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang

• Flüge bis Windstärke maximal 25 km/h

• es muss immer Sichtkontakt zur Videodrohne bestehen (Sichtflug nach VFR-Regeln)

• maximale Flughöhe 120 m

• maximale Entfernung zum Piloten horizontal 300 m

• Flugzeit je Flug beträgt max. 15 – 18 Minuten

• kein Überflug von Personen

2. Für den Fall, dass die Jun Film durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Produktionsfirma und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Produktionsfirma für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft die Jun Film dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der Produktionsfirma resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

3. Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme i.H.v. 50% der kalkulierten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Angebot begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.

§ 9 Gewährleistung

1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Jun Film übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Produktionsfirma und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte Leistungen.

§10 Rücktrittsrecht

Jun Film behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

§11 Schlussbestimmung

1. Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung die Jun Film.

2. Als Gerichtsstand wird Ludwigshafen vereinbart.

3. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.

 Ludwigshafen, den 18.09.2022

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